MG Panorama Fly RC Modellflugplatz Jegenstorf Modellflugverein


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Vereinsstatuten

Vereinsstatuten der Modellfluggruppe Panorama Fly MGP

  • Schweizer Modellflugsportverein mit Sitz im Kanton Bern


  • 1. Name, Sitz, Gründungsdatum und Geschäftsjahr


  • 1.1 Die Modellfluggruppe Panorama Fly, nachstehend MGP genannt, ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizer Zivilgesetzbuches.
  • 1.2 Der Sitz der MGP ist in 3303 Jegenstorf BE.
  • 1.3 Das Gründungsdatum der MGP ist der 20. Februar 2010.
  • 1.4 Das Geschäftsjahr der MGP endet jeweils am 31. Dezember.


  • 2. Vereinszweck


  • 2.1 Das sichere und umweltverträgliche Modellfliegen in einer Gemeinschaft auf einem vereinseigenen Modellflugplatz.
  • 2.2 Die Motivation der Mitglieder untereinander bei der Ausübung eines von Kreativität, Kommunikation und Kameradschaft geprägten Hobbys.
  • 2.3 Das faire und freundschaftliche miteinander im Modellflugsport.


  • 3. Mitgliedschaft besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie Gönner


  • 3.1 Aktivmitglieder können sich am Modellflugbetrieb der MGP beteiligen und sind flugberechtigt.
  • 3.1.1 Senioren ab 18 Jahren
  • 3.1.2 Junioren ab 13 Jahren
  • 3.1.3 Kinder ab 8 Jahren
  • 3.2 Passivmitglieder können sich am Modellflugbetrieb der MGP nicht beteiligen.
  • 3.3 Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung, nachstehend GV genannt, ernannt, haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, können sich am Modellflugbetrieb der MGP beteiligen und sind flugberechtigt.
  • 3.4 Gönner in Form von natürlichen oder juristischen Personen unterstützen die MGP finanziell. Gönner können sich am Modellflugbetrieb der MGP nicht beteiligen.
  • 3.5 Kinder können nur Aktivmitglied werden, wenn ein volljähriges Familienmitglied auch Aktivmitglied ist.
  • 3.6 Die Anzahl der Aktivmitglieder ist generell auf maximal 20 Personen beschränkt.
  • 3.7 Die Beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
  • 3.8 Die Mitgliedsaufnahme erfolgt in zwei Schritten - eine vorerst provisorische Aufnahme durch den Vorstand und eine später definitive Aufnahme durch die GV.
  • 3.9 Flugberechtigte der MGP, die sich am Flugbetrieb beteiligen, müssen vor Aufnahme des Flugbetriebs selbst dafür sorgen während Ausübung des Flugbetriebs im Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung zu sein.
  • 3.10 Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen und kann nur zum Ende des Vereinsjahres ausgesprochen werden.
  • 3.11 Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nach wiederholter Mahnung nicht fristgerecht nachkommen, können von der GV ausge-schlossen werden.
  • 3.12 Mitglieder, die die Statuten der MGP missachten, gegen die Interessen der MGP verstossen oder durch schlechtes Verhalten das Ansehen der MGP schädigen, werden einmalig abgemahnt und können nach nochmaligen Verstoss sofort vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden.
  • 3.13 Mitglieder, die die Statuten der MGP grob missachten, schwer gegen die Interessen der MGP verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen der MGP schädigen, können sofort vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden.


  • 4. Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Rechnungsrevisor


  • 4.1 Generalversammlung
  • 4.1.1 Rechte und Pflichten
  • 4.1.1.1 Abnahme der Jahresberichte und Jahresabrechnung
  • 4.1.1.2 Entlastung des Vorstandes
  • 4.1.1.3 Wahl des Vorstandes und Rechnungsrevisors
  • 4.1.1.4 Festsetzen der Mitgliederbeiträge
  • 4.1.1.5 Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Jahrestätigkeitsprogramms
  • 4.1.1.6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • 4.1.1.7 Behandlung schriftlicher Mitgliedsanträge
  • 4.1.1.8 Genehmigung Modellflugplatzreglement sowie Statutenänderung und Auflösung
  • 4.1.2 Die ordentliche GV wird vom Vorstand einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres einberufen. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand bei Bedarf jederzeit einberufen werden. Die Einladung zu einer GV erfolgt aus Kostengünden per E-Mail unter Angabe der Traktanden und ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden.
  • 4.1.3 Anträge zu einer GV müssen mindestens 7 Tage vor der jeweiligen GV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht fristgemäss eingereicht worden sind, können vom Vorstand zurückgewiesen werden. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sind nicht beschlussfähig.
  • 4.1.4 Stimmberechtigt an der GV sind alle anwesenden Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder, die am Tag der Abstimmung die Volljährigkeit erreicht haben.
  • 4.1.5 Beschlussfassungen in Bezug auf Statutenänderungen und Auflösung der MGP benötigen eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder; alle anderen Beschlussfassungen und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidet. Über alle Beschussfassungen der GV ist Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und Protokollführer zu unter-zeichnen ist.
  • 4.2 Vorstand
  • 4.2.1 Zusammensetzung
  • 4.2.1.1 Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Sekretär/Kassier und einem Beisitzer.
  • 4.2.1.2 Der Vorstand kann sich nur aus volljährigen Aktiv- und Passivmitgliedern konstituieren.
  • 4.2.1.3 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden.
  • 4.2.2 Aufgaben
  • 4.2.2.1 Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne des Vereinszwecks.
  • 4.2.2.2 Einberufung und Leitung der GV und Umsetzung der Beschlussfassungen.
  • 4.2.2.3 Überwachung der Einhaltung des Modellflugplatzreglements.
  • 4.2.2.4 Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die durch Statuten nicht abgedeckt sind.
  • 4.2.2.5 Provisorische Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • 4.2.2.6 Vertretung der MGP gegenüber Behörden, Ämtern und Dritten.
  • 4.3 Rechnungsrevisor
  • 4.3.1 Der Rechnungsrevisor wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden.
  • 4.3.2 Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung, erstattet der GV einen Bericht und stellt den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.



  • 5.1 Die MGP unterhält ein Modellflugplatzreglement, in das stets die vom Schweizerischen Modellflugverband SMV aktuell gültigen Vorgaben für das Betreiben von Modellflugplätzen innerhalb der Schweiz eingearbeitet sind.
  • 5.2 Der Vorstand hat in dringenden Fällen, wie zum Beispiel um möglichen Schaden von der MGP abzuwenden, das Modellflugplatzreglement unverzüglich anzupassen. Das modifizierte Modellflugplatzreglement tritt sofort in Kraft und bedarf erst einer späteren Genehmigung durch die nächste ordentliche GV.
  • 5.3 Das Modellflugplatzreglement der MGP ist für alle Mitglieder obligatorisch.


  • 6. Mitgliederbeiträge und Vereinsvermögen


  • 6.1 Mitgliederbeiträge werden von der GV auf Antrag des Vorstandes und in Einklang mit dem veranschlagten Vereinsbudget festgesetzt und als Jahresbeiträge erhoben.
  • 6.2 Mitgliedsbeiträge werden in Rechnung gestellt und sind jeweils bis zum 31. März fällig.
  • 6.3 Im laufenden Geschäftsjahr werden Mitgliedsbeiträge bezogen auf die zu Grunde liegenden Jahresbeiträge bei provisorischen Vereins-beitritten bis zum 31. Juli in voller Höhe und bei provisorischen Vereinsbeitritten ab dem 1. August in halber Höhe in Rechnung gestellt und sind jeweils 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
  • 6.4 Fällige und entrichtete Mitgliedsbeiträge sind generell nicht Rückerstattungsfähig.
  • 6.5 Für Verpflichtungen der MGP haftet ausschliesslich das vorhandene Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge-schlossen.
  • 6.6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  • 6.7 Der Vorstand kann im Sinne der MGP über das gesamte Vereinsvermögen verfügen.


  • 7. Statutenänderungen und Auflösung


  • 7.1 Statutenänderungen und Auflösung der MGP bedürfen der Beschlussfassung der GV.
  • 7.2 Bei Auflösung der MGP ist das verbleibende Restvermögen nach Begleichung aller Verpflichtungen und einer anschliessenden Wartezeit von drei Monaten unter den stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern zu gleichen Teilen aufzuteilen.


Fassung vom 20.02.2010


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